Anstehendes Update ATLAS 3.0
16. Oktober 2023
ATLAS 3.0
Zum 25.10.2023 steht die Umstellung auf das ATLAS 3.0 Update an, was sowohl Auswirkungen auf das Erstellen von Ausfuhr- als auch Transitanmeldungen haben wird. Selbstverständlich sind wir bestrebt die Aufträge in der gewohnten Zeit abzuwickeln, allerdings kann es trotz umfangreicher Vorbereitung zum Zeitpunkt der Umstellung zu Verzögerungen kommen.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen, bei welchen Sie uns künftig die zutreffenden Information mitteilen müssen:
Beförderer
Als Beförderer gilt die Person, welche die Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verbringt oder für die Verbringung verantwortlich ist. Als Beförderer gilt auch der Spediteur. Hier unterscheidet man wie folgt:
- Ist der Beförderer zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt und weicht dieser vom Anmelder ab, muss dieser mit seiner vollständigen Adresse als auch etwaig vorliegender EORI- / TCUI-Nummer angegeben werden.
- Ist der Beförderer zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, ist der mutmaßliche Beförderer anzugeben.
- Sofern keine Angaben gemacht werden, gilt der Anmelder als Beförderer.
Inländischer Verkehrszweig und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels
Hier muss eine der folgenden Möglichkeiten angegeben werden:
- Sofern das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
- Ist es zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
- Ist es zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden (z.B. LKW).
Verkehrszweig an der Grenze und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hier muss eine der folgenden Möglichkeiten angegeben werden:
- Sofern das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
- Ist es zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
- Ist es zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden (z.B. LKW).
Beteiligte
Es wurden die nachfolgenden neuen Beteiligten hinzugefügt:
- Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer
- Der Versender
- Der Beförderer
- Der Lieferketten-Beteiligte
WEITERE ÄNDERUNGEN
Das Update beinhaltet noch weitere Änderungen, welche keine direkten Auswirkungen auf Sie haben. Die wichtigsten finden Sie nachfolgend:
- Der Aufbau der MRN-Nummer wird sich an der 17. Stelle (Verfahrenskennung) wie folgt verändern:
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- „A“: Nur Ausfuhr
- „B“: Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
- „E“: Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
- Bei der Art der Anmeldung entfällt der Wert „EU“ und wird durch die folgenden ersetzt:
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- „EX“: Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern außerhalb des Zollgebiets der Union
- „CO“: Handel von Unionsgütern zwischen Zollgebieten welche nicht von den Verordnungen 2006/112/EC oder 2008/118EC erfasst sind
- Die Art der Ausfuhranmeldung enthält keine Buchstaben mehr, sondern besteht künftig aus einer 8-stelligen Zahlenreihenfolge
Das Ausfuhrbegleitdokument ist nach der grundsätzlichen Systematik des UZK nicht mehr vorgesehen. Da die elektronischen Systeme allerdings noch nicht vollständig etabliert sind, wird es weiterhin verwendet werden. Sobald zu diesem Thema weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
Gerne können Sie bei Fragen auf uns zukommen.
Kontakt
Bei Fragen zum Thema DaziT können Sie sich auch gerne an uns wenden. Bitte füllen Sie hierfür das untenstehende Kontaktfeld aus.